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  <header short="KürschAusbV" amtabk="KürschAusbV" norm="k_rschausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Kürschner/zur Kürschnerin in Industrie und Handwerk">
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    <prev id="8de51193" bez="§ 7" target="7" title="Berichtsheft"/>
    <index id="f5e83988" bez="§ 8" target="8" title="Zwischenprüfung"/>
    <next id="5ce60605" bez="§ 9" target="9" title="Abschlußprüfung/Gesellenprüfung"/>
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  <main title="Zwischenprüfung">
    <p nr="1">Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.</p>
    <p nr="2">Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe a und b, laufender Nummer 7 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 10 Buchstabe d bis g für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.</p>
    <p nr="3">Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: <dl><dt>1.</dt><dd>Sortieren von Pelzfellen und Leder unter Berücksichtigung der Materialbeschaffenheit und von Verarbeitungstechniken,</dd><dt>2.</dt><dd>materialgerechtes Auswählen, Anlegen und Schneiden von Höhen- und Seitenverbindungen,</dd><dt>3.</dt><dd>Ausführen von Höhen- und Seitenverbindungen und Teilnäharbeiten für die Textil- und Lederverarbeitung,</dd><dt>4.</dt><dd>Ausführen von Einzelschnitten zur Formveränderung von Pelzfellen oder</dd><dt>5.</dt><dd>Abnehmen von Mustern für Besatz.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: <dl><dt>1.</dt><dd>Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,</dd><dt>2.</dt><dd>Funktion von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,</dd><dt>3.</dt><dd>Herkunft der Pelzfelle und Lederarten unter Einbeziehung des Artenschutzes und der RAL-Bezeichnungsvorschriften,</dd><dt>4.</dt><dd>Aufbau und Struktur von Pelzfellen und Leder,</dd><dt>5.</dt><dd>Funktion und Bezeichnung von Teilen des Arbeitsmusters,</dd><dt>6.</dt><dd>Eigenschaften und Verwendung textiler Werk- und Hilfsstoffe für die Pelzverarbeitung,</dd><dt>7.</dt><dd>fachbezogene Berechnungen.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.</p>
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