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  <header short="KapResV" amtabk="KapResV" norm="kapresv" title="Kapazitätsreserveverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="32d042eb" bez="§ 16" target="16" title="Beizufügende Nachweise und Erklärungen"/>
    <index id="c2e119e0" bez="§ 17" target="17" title="Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern"/>
    <next id="afb18c83" bez="§ 18" target="18" title="Zuschlag"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve"/>
  </scope>
  <main title="Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern">
    <p nr="1">Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.</p>
    <p nr="2">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.</p>
    <p nr="3">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Erstsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 1</a> nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,</dd><dt>2.</dt><dd>der Gebotswert den Höchstwert nach <a>§ 12</a> überschreitet,</dd><dt>3.</dt><dd>die Anforderungen des <a>§ 14</a> nicht erfüllt sind,</dd><dt>4.</dt><dd>im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des <a>§ 15</a> nicht erfüllt sind,</dd><dt>5.</dt><dd>die Nachweise oder Erklärungen nach <a>§ 16</a> nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,</dd><dt>6.</dt><dd>die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach <a>§ 37 Absatz 1 Nummer 2</a> nicht erfüllt sind oder</dd><dt>7.</dt><dd>die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach <a>§ 42 Nummer 3</a> nicht erfüllt sind.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass <dl><dt>1.</dt><dd>der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach <a>§ 16</a> in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach <a>§ 28 Absatz 1</a> nicht bestehen wird oder</dd><dt>3.</dt><dd>der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.</dd></dl>Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung, auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein Gebot abgegeben haben.</p>
  </main>
</jur>
