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  <header short="KapResV" amtabk="KapResV" norm="kapresv" title="Kapazitätsreserveverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="e3f85e40" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="6d548271" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="cc71b0d6" bez="§ 3" target="3" title="Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung"/>
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    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p>Im Sinne dieser Verordnung bedeutet <dl><dt>1.</dt><dd>Abruf: die der Aktivierung nachgelagerte Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlagen oder Speichern oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des <a>§ 25 Absatz 3</a> auf die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, den Wirkleistungsbezug um die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Leistung anzupassen; mehrere Änderungen der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs innerhalb der für die Anlage berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer gelten als ein Abruf,</dd><dt>2.</dt><dd>Aktivierung: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder Speicher zu starten und in Mindestteillast zu betreiben; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Anlage in Bereitschaft für einen Abruf zu versetzen,</dd><dt>3.</dt><dd>Aktivierungszeit: Zeitraum von der Aktivierung bis zur Einspeisung mit Mindestteillast; bei regelbaren Lasten bis zur Bereitschaft für einen Abruf,</dd><dt>4.</dt><dd>Anfahrzeit: Zeitraum von der Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder einen Speicher zu starten, bis zur Einspeisung der vollständigen Reserveleistung; bei regelbaren Lasten Zeitraum von der Anforderung, den Wirkleistungsbezug anzupassen, bis zur Bereitstellung der vollständigen Reserveleistung,</dd><dt>5.</dt><dd>Anlage: Erzeugungsanlage, regelbare Last oder Speicheranlage,</dd><dt>6.</dt><dd>Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone eine Anlage an das Stromnetz angeschlossen ist,</dd><dt>7.</dt><dd>ausbleibende Markträumung: wenn im börslichen Handel mindestens ein Nachfragegebot mit einem Gebotspreis in Höhe des technischen Preislimits nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde,</dd><dt>8.</dt><dd>Bieter: der Betreiber einer Anlage, der für die Anlage ein Gebot im Rahmen der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgibt,</dd><dt>9.</dt><dd>Einsatz: Aktivierung oder Abruf der Kapazitätsreserve,</dd><dt>10.</dt><dd>Erbringungszeitraum: Zeitraum, für den der Betreiber einer Anlage dazu verpflichtet ist, die Reserveleistung mit seiner Anlage vorzuhalten,</dd><dt>11.</dt><dd>Erzeugungsanlage: Einheit zur Erzeugung von elektrischer Energie, die über einen Generator und eine direkte schaltungstechnische Zuordnung zwischen den Hauptkomponenten verfügt,</dd><dt>12.</dt><dd>Gebotsmenge: die von einem Bieter in seinem Gebot angegebene Reserveleistung der gebotsgegenständlichen Anlage in Megawatt, multipliziert mit dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktor,</dd><dt>13.</dt><dd>Gebotstermin: Kalendertag, bis zu dem die Gebote vollständig, in der vorgeschriebenen Form und mit den erforderlichen Angaben den Übertragungsnetzbetreibern zugehen müssen,</dd><dt>14.</dt><dd>Gebotswert: jährliche Vergütung für die Gebotsmenge in Euro pro Megawatt,</dd><dt>14a.</dt><dd>Höchsterbringungsdauer: die Zeit in Minuten, die bei mehreren aufeinanderfolgenden Abrufen, die jeweils in einem Abstand von sechs Stunden erfolgen, <dl><dt>a)</dt><dd>eine Erzeugungsanlage oder ein Speicher höchstens in der Lage ist, Strom im Umfang der Reserveleistung unter voller Last zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen,</dd><dt>b)</dt><dd>eine regelbare Last höchstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die Reserveleistung zu reduzieren,</dd></dl></dd><dt>15.</dt><dd>kalter Zustand: bei Erzeugungsanlagen und Speichern der Zustand der Anlage nach einer Stillstandszeit von mehr als 50 Stunden und ohne Betrieb einer Anlagenfeuerung,</dd><dt>16.</dt><dd>Kapazitätsreserveanlage: Anlage, die vertraglich gebunden ist und mit der eine bestimmte Reserveleistung vorzuhalten ist,</dd><dt>17.</dt><dd>Mindestteillast: minimale Wirkleistungseinspeisung, mit der eine Erzeugungsanlage dauerhaft oder ein Speicher während der Entladung kontinuierlich und zuverlässig betrieben werden kann,</dd><dt>18.</dt><dd>Probeabruf: Aktivierung und Abruf einer Kapazitätsreserveanlage auf Veranlassung und ohne Vorankündigung der Übertragungsnetzbetreiber, um die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserveanlage und die Verfügbarkeit der Reserveleistung zu überprüfen,</dd><dt>19.</dt><dd>regelbare Last: Einheit zum Verbrauch elektrischer Energie, von der eine Abschaltleistung in der Form herbeigeführt werden kann, dass der Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann,</dd><dt>20.</dt><dd>Reserveleistung: die einem Übertragungsnetzbetreiber im Falle einer Zuschlagserteilung am Netzanschlusspunkt für den Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung stehende und die technischen Anforderungen nach <a>§ 9</a> erfüllende <dl><dt>a)</dt><dd>Wirkleistungseinspeisung im Falle einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers,</dd><dt>b)</dt><dd>Reduktion des Wirkleistungsbezugs im Fall einer regelbaren Last,</dd></dl></dd><dt>21.</dt><dd>Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sonstigen Vertriebswege, über die ein Betreiber die Leistung oder die Arbeit seiner Anlage veräußern kann; dies umfasst insbesondere den vor- und untertägigen börslichen und außerbörslichen Handel, börsliche und außerbörsliche Termingeschäfte, sonstige Vereinbarungen im außerbörslichen Handel sowie die Märkte für Regelenergie und regelbare Lasten,</dd><dt>22.</dt><dd>Teillast: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers, die über der Mindestteillast und bei Erzeugungsanlagen und Speichern in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung oder bei Anlagen nach <a>§ 25 Absatz 3</a> unter der Nennleistung liegt,</dd><dt>23.</dt><dd>Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer Kapazitätsreserveanlage durch deren Betreiber, der die Wirkleistungseinspeisung oder die Reduktion des Wirkleistungsbezugs entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen ermöglicht.</dd></dl></p>
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