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<jur id="aef62b96" lastmod="2026-06-17T00:31:22+00:00">
  <header short="KapResV" amtabk="KapResV" norm="kapresv" title="Kapazitätsreserveverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c06f57cb" bez="§ 33" target="33" title="Kosten und Erlöse"/>
    <index id="aef62b96" bez="§ 34" target="34" title="Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage"/>
    <next id="307507fd" bez="§ 35" target="35" title="Ausschluss bei höherer Gewalt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 5" title="Vertragsstrafen"/>
  </scope>
  <main title="Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage">
    <p nr="1">Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen der Funktionstests nach <a>§ 28</a> die Anforderungen nach <a>§ 9</a> oder die im Gebot nach <a>§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5</a> maßgeblichen Werte bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung nach <a>§ 19 Absatz 1 Satz 1</a> an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn bis zum Beginn des Erbringungszeitraums kein Funktionstest durchgeführt wurde; es sei denn der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber hat die Nichtdurchführung zu vertreten.</p>
    <p nr="2">Die Vertragsstrafe ist lediglich anteilig zu leisten, wenn die Kapazitätsreserveanlage innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Erbringungszeitraums im Rahmen eines Funktionstests nach <a>§ 28</a> die Anforderungen nach <a>§ 9</a> und die im Gebot nach <a>§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5</a> maßgeblichen Werte erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im Falle des Satzes 1 für den ersten angefangenen Monat ein Sechstel und für jeden weiteren angefangenen Monat ein Zwölftel des nach Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrages.</p>
    <p nr="3">In den Fällen der Absätze 1 und 2 erhält der Betreiber bis zum erfolgreichen Funktionstest keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.</p>
    <p nr="4">Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach <a>§ 25</a>, des Abrufs nach <a>§ 26</a> oder der Probeabrufe nach <a>§ 29 Absatz 1</a> die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, muss der Betreiber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Prozent der ihm für ein Vertragsjahr nach <a>§ 19 Absatz 1 Satz 1</a> zustehenden Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Bis zur Nachbesserung nach <a>§ 30</a> erhält der Betreiber keine Vergütung und der Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum entfällt.</p>
    <p nr="5">Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach <a>§ 25</a>, eines Abrufs nach <a>§ 26</a>, eines Funktionstests nach <a>§ 28</a> oder eines Probeabrufs nach <a>§ 29</a> die Anforderungen nach <a>§ 9</a> nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze 1 bis 4 nur für die Teilmenge der Reserveleistung anzuwenden, die die Anforderungen nach <a>§ 9</a> nicht erfüllt hat.</p>
    <p nr="6">Die Absätze 4 und 5 sind für Verstöße gegen <a>§ 27 Absatz 1</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="7">Erfolgt die Nachbesserung nach <a>§ 30</a> so rechtzeitig, dass die vollständige Reserveleistung zum Zeitpunkt des Leistungsbilanzdefizits zur Verfügung steht, muss der Betreiber keine Vertragsstrafe zahlen und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Im Falle von Probeabrufen nach <a>§ 29</a> muss die vollständige Reserveleistung innerhalb von 12 Stunden ab der erstmaligen Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung stehen.</p>
    <p nr="8">Hat ein Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage Absprachen nach <a>§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3</a> getroffen, muss er eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 Prozent der für den gesamten Erbringungszeitraum vereinbarten Vergütung an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber leisten. Daneben sind die allgemeinen Vorschriften des deutschen und europäischen Kartellrechts anzuwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, sofern sie von einer wettbewerbsbehindernden Absprache im Sinne von Absatz 1 oder sonstigem kartellrechtwidrigem Verhalten Kenntnis erlangen, unverzüglich die zuständige Kartellbehörde zu unterrichten.</p>
    <p nr="9">Die Vertragsstrafen nach den Absätzen 4 und 5 sind pro Vertragsjahr der Höhe nach auf die dem Betreiber für ein Vertragsjahr nach <a>§ 19 Absatz 1 Satz 1</a> grundsätzlich zustehende Vergütung begrenzt.</p>
  </main>
</jur>
