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  <header short="KapResV" amtabk="KapResV" norm="kapresv" title="Kapazitätsreserveverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e031b77e" bez="§ 37" target="37" title="Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung"/>
    <index id="7edcbe24" bez="§ 38" target="38" title="Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten"/>
    <next id="e05f924f" bez="§ 39" target="39" title="Durchsetzung von Vertragsstrafen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 6" title="Aufgaben der Netzbetreiber"/>
  </scope>
  <main title="Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten">
    <p nr="1">Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb angemessener Frist <dl><dt>1.</dt><dd>die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach <a>§ 9 Absatz 2</a>, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach <a>§ 9 Absatz 1</a> und die Standardbedingungen nach <a>§ 37 Absatz 1 Nummer 1</a>; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach <a>§ 11</a> erfolgen soll,</dd><dt>2.</dt><dd>die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach <a>§ 18</a>; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll und folgende Angaben erforderlich sind: <dl><dt>a)</dt><dd>der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden, und</dd><dt>b)</dt><dd>die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, einschließlich der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister, der Reserveleistung sowie einer eindeutigen Zuschlagsnummer.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazitätsreserve mit, insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen,</dd><dt>2.</dt><dd>jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserveanlagen gegen <a>§ 3</a>; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss,</dd><dt>3.</dt><dd>die Vertragsbeendigungen nach <a>§ 22</a>,</dd><dt>4.</dt><dd>die Aktivierung nach <a>§ 25</a>,</dd><dt>5.</dt><dd>den Abruf nach <a>§ 26</a>,</dd><dt>6.</dt><dd>jede Nichtverfügbarkeit im Fall der <a>§§ 25 bis 29</a>; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, sofern den Übertragungsnetzbetreibern bekannt, die Ursache der Nichtverfügbarkeit enthalten muss, und</dd><dt>7.</dt><dd>die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den <a>§§ 34 und 36</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach <a>§ 17</a> vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach <a>§ 18</a> erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach <a>§ 18</a> erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 2</a> geleistet haben.</p>
  </main>
</jur>
