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  <header short="KapResV" amtabk="KapResV" norm="kapresv" title="Kapazitätsreserveverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7edcbe24" bez="§ 38" target="38" title="Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten"/>
    <index id="e05f924f" bez="§ 39" target="39" title="Durchsetzung von Vertragsstrafen"/>
    <next id="6848ea62" bez="§ 40" target="40" title="Rückgabe der Sicherheiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 6" title="Aufgaben der Netzbetreiber"/>
  </scope>
  <main title="Durchsetzung von Vertragsstrafen">
    <p nr="1">Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss die nach den <a>§§ 34 und 36</a> fälligen Geldbeträge an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zahlung fälliger Vertragsstrafen durchsetzen.</p>
    <p nr="2">Wenn der Betreiber die Forderung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf das Datum der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe durch den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber folgt, darf sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigen.</p>
    <p nr="3">Hat sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergütung nach <a>§ 19 Absatz 1 und 2</a> so lange zurückbehalten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage erneut Sicherheit dergestalt geleistet hat, dass sie in Art, Form und Umfang der ursprünglich geleisteten Sicherheit entspricht.</p>
    <p nr="4">Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, vom Betreiber der Kapazitätsreserveanlage Unterlagen und Nachweise über die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen nach <a>§ 9</a> sowie im Falle regelbarer Lasten über die Einhaltung des <a>§ 3 Absatz 3</a> zu verlangen.</p>
  </main>
</jur>
