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  <header short="KapResV" amtabk="KapResV" norm="kapresv" title="Kapazitätsreserveverordnung">
    <long>Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 15</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e05f924f" bez="§ 39" target="39" title="Durchsetzung von Vertragsstrafen"/>
    <index id="6848ea62" bez="§ 40" target="40" title="Rückgabe der Sicherheiten"/>
    <next id="1045c279" bez="§ 41" target="41" title="Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 6" title="Aufgaben der Netzbetreiber"/>
  </scope>
  <main title="Rückgabe der Sicherheiten">
    <p nr="1">Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 1</a> unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach <a>§ 18</a> erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des <a>§ 18 Absatz 8</a> oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Zweitsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 2</a> geleistet wurde.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 1</a> endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 2</a> nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.</p>
    <p nr="3">Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach <a>§ 10 Absatz 2</a>, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der Funktionstest nach <a>§ 28 Absatz 1</a> erfolgreich war oder</dd><dt>2.</dt><dd>der Funktionstest nach <a>§ 28 Absatz 3</a> erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach <a>§ 34 Absatz 1</a> geleistet hat.</dd></dl>Die Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach <a>§ 34 Absatz 4 Satz 1</a> überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.</p>
  </main>
</jur>
