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  <header short="KartKrebs/KartZystV" amtabk="KartKrebs/KartZystV" norm="kartkrebs_kartzystv" title="Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> V v. <time datetime="2012-10-10">10.10.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2113.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2113" type="application/pdf" rel="external noopener">2113</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7f8f3186" bez="§ 2" target="2" title="Anzeigepflichten"/>
    <index id="17ade9c7" bez="§ 3" target="3" title="Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken"/>
    <next id="6fa0c1dc" bez="§ 4" target="4" title="Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
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  <main title="Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von <a>§ 1</a> für wissenschaftliche Untersuchungen zur Biologie oder zu Bekämpfungsverfahren des Schadorganismus oder Versuche zur Bestimmung der Art, der Rasse, des Pathotyps oder der Virulenzgruppe der Schadorganismen sowie zur Prüfung von Kartoffeln auf Resistenz oder für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schadorganismen nach <a>§ 1</a> nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen besteht.</p>
    <p nr="2">Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: <dl><dt>1.</dt><dd>Name und Anschrift des Antragstellers,</dd><dt>2.</dt><dd>wissenschaftlicher Name, Art, Menge und Herkunft des Pflanzenmaterials oder des Schadorganismus,</dd><dt>3.</dt><dd>Art, Dauer, Ziel und Beschreibung des Vorhabens,</dd><dt>4.</dt><dd>Anschrift und Beschreibung der Lagerorte des Schadorganismus oder der befallenen Kartoffeln oder Kartoffelpflanzen sowie der Orte der Durchführung des Vorhabens.</dd></dl>Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.</p>
    <p nr="3">Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32008L0061" title="Richtlinie 2008/61/EG" rel="noopener external">2008/61/EG</a> der Kommission vom <time datetime="2008-06-17">17. Juni 2008</time> mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000L0029" title="Richtlinie 2000/29/EG" rel="noopener external">2000/29/EG</a> des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom <time datetime="2008-06-18">18.6.2008</time>, S. 41) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist. Der Antragsteller ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung im Verlauf des im Antrag angegebenen Vorhabens oder jede Änderung des Zwecks anzuzeigen. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann eine Befreiung von den Anzeigepflichten nach <a>§ 2</a> enthalten, wenn der Antragsteller dies beantragt hat. Die Vorschriften der Pflanzenbeschauverordnung über die Einfuhr oder das Verbringen von Schadorganismen in die oder innerhalb der Europäischen Union bleiben unberührt.</p>
  </main>
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