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  <header short="KartRingfV 2001" amtabk="KartRingfV 2001" norm="kartringfv_2001" title="Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> V v. <time datetime="2012-10-10">10.10.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2113.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2113" type="application/pdf" rel="external noopener">2113</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f35ecfa7" bez="§ 1" target="1" title="Anzeigepflichten"/>
    <index id="133a71f7" bez="§ 2" target="2" title="Überwachung"/>
    <next id="7b18a9b6" bez="§ 3" target="3" title="Befallsverdacht"/>
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  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Schutzbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Überwachung">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde überwacht durch jährliche systematische Erhebungen <dl><dt>1.</dt><dd>die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr gebrachten Kartoffelknollen auf den Befall mit der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit,</dd><dt>2.</dt><dd>Tomatenpflanzen, die zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt sind, auf den sichtbaren Befall mit der Schleimkrankheit.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 1 sind Kartoffelknollen auf die Bakterielle Ringfäule nach dem in Anhang I der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31993L0085" title="Richtlinie 93/85/EWG" rel="noopener external">93/85/EWG</a> des Rates vom <time datetime="1993-10-04">4. Oktober 1993</time> zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und auf die Schleimkrankheit nach dem in Anhang II der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998L0057" title="Richtlinie 98/57/EG" rel="noopener external">98/57/EG</a> des Rates vom <time datetime="1998-07-20">20. Juli 1998</time> zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr. L 235 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Liegt kein Anhalt für einen Befall vor, können abweichend von Satz 1 bei Speise- und Wirtschaftskartoffeln die Untersuchungen auf die Schleimkrankheit auch im Feldbestand oder durch Schneiden der Kartoffelknollen auf den sichtbaren Befall erfolgen. Kartoffelpflanzen können zusätzlich in die Überwachung einbezogen werden.</p>
    <p nr="3">Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Nr. 2 sind die Tomatenpflanzen, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt, nach dem in Anhang I Abschnitt II Nr. 1 und Anhang II der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998L0057" title="Richtlinie 98/57/EG" rel="noopener external">98/57/EG</a> vorgesehenen Verfahren zu untersuchen. Andere Tomatenpflanzen können in die Überwachung einbezogen werden, sofern ein Anhalt für deren Befall vorliegt.</p>
    <p nr="4">Liegen Anhaltspunkte für andere mögliche Infektionsquellen vor, die die Gefahr einer Ausbreitung des Erregers der Schleimkrankheit darstellen, so führt die zuständige Behörde gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998L0057" title="Richtlinie 98/57/EG" rel="noopener external">98/57/EG</a> vorgesehenen Verfahren zumindest <dl><dt>1.</dt><dd>an anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus,</dd><dt>2.</dt><dd>der Oberflächengewässer, soweit diese zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden, und</dd><dt>3.</dt><dd>der Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln oder Tomatenpflanzen verwendet werden,</dd></dl>durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule untersuchen.</p>
    <p nr="5">Die zuständige Behörde kann auch anderes Material, insbesondere Kultursubstrat, Erde oder feste Abfälle industrieller Verarbeitungs- und Verpackungsanlagen in die Untersuchungen nach Absatz 4 einbeziehen.</p>
  </main>
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