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  <header short="KartRingfV 2001" amtabk="KartRingfV 2001" norm="kartringfv_2001" title="Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> V v. <time datetime="2012-10-10">10.10.2012</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s2113.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2012 S. 2113" type="application/pdf" rel="external noopener">2113</a></change>
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    <prev id="c32fdf48" bez="§ 7" target="7" title="Züchtungs- und Haltungsverbot"/>
    <index id="234b6118" bez="§ 8" target="8" title="Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln"/>
    <next id="8a455e95" bez="§ 9" target="9" title="Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Besondere Schutzbestimmungen bei Befall"/>
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  <main title="Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln">
    <p nr="1">Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, <dl><dt>1.</dt><dd>die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit, einer befallenen Sendung oder einer befallenen Partie oder die Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b</a> festgestellt worden ist, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Ausbreitung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit verhindert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung oder mit Kartoffeln, deren wahrscheinlicher Befall nach <a>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b</a> festgestellt worden ist, tatsächlich oder möglicherweise in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu vernichten oder nur so zu behandeln, dass der Erreger der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit vernichtet wird, bevor sie mit anderen Kartoffeln in Berührung kommen,</dd><dt>3.</dt><dd>andere Pflanzenteile, deren wahrscheinlicher Befall mit der Schleimkrankheit festgestellt worden ist, unverzüglich so zu beseitigen oder zu verwenden, dass keine Gefahr der Verschleppung des jeweiligen Schadorganismus entsteht.</dd></dl>Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.</p>
    <p nr="2">Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriellen Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang V der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31993L0085" title="Richtlinie 93/85/EWG" rel="noopener external">93/85/EWG</a> aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998L0057" title="Richtlinie 98/57/EG" rel="noopener external">98/57/EG</a> aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden.</p>
    <p nr="3">Die zuständige Behörde kann zu den Absätzen 1 und 2 nähere Anordnungen treffen, soweit dies zur Bekämpfung des jeweiligen Schadorganismus erforderlich ist.</p>
  </main>
</jur>
