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<jur id="75e3b3cf" lastmod="2026-04-05T06:10:13+00:00">
  <header short="KassenSichV" amtabk="KassenSichV" norm="kassensichv" title="Kassensicherungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2026-01-14">14.1.2026</time> I Nr. 10</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="95fd189e" bez="§ 2" target="2" title="Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen"/>
    <index id="75e3b3cf" bez="§ 3" target="3" title="Speicherung der Grundaufzeichnungen"/>
    <next id="85d2e8c4" bez="§ 4" target="4" title="Einheitliche digitale Schnittstelle"/>
  </nav>
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  <main title="Speicherung der Grundaufzeichnungen">
    <p nr="1">Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des <a>§ 146a Absatz 1 Satz 1</a> der Abgabenordnung muss vollständig, unverändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium erfolgen.</p>
    <p nr="2">Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder anderen Vorgänge im Sinne des <a>§ 146a Absatz 1 Satz 1</a> der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so verkettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen erkennbar sind.</p>
    <p nr="3">Werden die gespeicherten digitalen Grundaufzeichnungen ganz oder teilweise von einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Transaktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle nach <a>§ 4</a> erhalten bleiben.</p>
    <p nr="4">Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in einem elektronischen Aufbewahrungssystem ist für die Dauer der Aufbewahrung nach <a>§ 147 Absatz 3</a> der Abgabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist.</p>
  </main>
</jur>
