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<jur id="85d2e8c4" lastmod="2026-04-23T20:53:30+00:00">
  <header short="KassenSichV" amtabk="KassenSichV" norm="kassensichv" title="Kassensicherungsverordnung">
    <long>Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2026-01-14">14.1.2026</time> I Nr. 10</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="75e3b3cf" bez="§ 3" target="3" title="Speicherung der Grundaufzeichnungen"/>
    <index id="85d2e8c4" bez="§ 4" target="4" title="Einheitliche digitale Schnittstelle"/>
    <next id="0dc590e9" bez="§ 5" target="5" title="Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung"/>
  </nav>
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  <main title="Einheitliche digitale Schnittstelle">
    <p>Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie für den standardisierten Datenexport aus dem Speichermedium nach <a>§ 3 Absatz 1</a>, dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach <a>§ 3 Absatz 3</a> und dem elektronischen Aufzeichnungssystem nach <a>§ 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2</a> zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Amtsträger der Finanzbehörde. Die einheitliche digitale Schnittstelle stellt eine einheitliche Dokumentation der Schnittstellenfunktionen mit Parametern zur Anbindung an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach <a>§ 146a Absatz 1</a> der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach <a>§ 2</a> und die Speicherung nach <a>§ 3</a> sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers. Die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem Speichermedium nach <a>§ 3 Absatz 1</a> und aus dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach <a>§ 3 Absatz 3</a> sowie die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und veröffentlicht werden.</p>
  </main>
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