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  <header short="KAV" amtabk="KAV" norm="kav" title="Konzessionsabgabenverordnung">
    <long>Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 8</a> G v. <time datetime="2025-12-18">18.12.2025</time> I Nr. 347</change>
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    <prev id="34f6d259" bez="§ 6" target="6" title="Aufsichtsrechte und -maßnahmen"/>
    <index id="3a0ec595" bez="§ 7" target="7" title="Landkreise"/>
    <next id="8a0015ba" bez="§ 8" target="8" title="Übergangsvorschrift"/>
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  <main title="Landkreise">
    <p>Landkreise können mit Versorgungsunternehmen Konzessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach <a>§ 1 Abs. 2</a> zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach <a>§ 2 Abs. 2</a> sind die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Landkreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.</p>
  </main>
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