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  <header short="KBFG" amtabk="KBFG" norm="kbfg" title="Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2023-05-23">23.5.2023</time> I Nr. 136</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="5a2eab3c" bez="§ 4" target="4" title="Finanzierung"/>
    <index id="87b3afdf" bez="§ 4a" target="4a" title="Aufstockung des Sondervermögens"/>
    <next id="d239d311" bez="§ 5" target="5" title="Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht"/>
  </nav>
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  <main title="Aufstockung des Sondervermögens">
    <p nr="1">Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.</p>
    <p nr="2">Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem <time datetime="2014-12-31">31. Dezember 2014</time> möglich. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich <table/></p>
    <p nr="3">Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 126 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich<table/></p>
    <p nr="4">Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90 000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 000 Millionen Euro zur Verfügung. Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500 000 000 Euro und im Jahr 2021 auf 500 000 000 Euro.</p>
  </main>
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