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  <header short="KBFG" amtabk="KBFG" norm="kbfg" title="Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2023-05-23">23.5.2023</time> I Nr. 136</change>
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    <prev id="87b3afdf" bez="§ 4a" target="4a" title="Aufstockung des Sondervermögens"/>
    <index id="d239d311" bez="§ 5" target="5" title="Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht"/>
    <next id="aa34fb0a" bez="§ 6" target="6" title="Jahresrechnung"/>
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  <main title="Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht">
    <p>Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist <a>§ 113</a> der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.</p>
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