<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="da70d9f0" lastmod="2026-07-25T23:55:41+00:00">
  <header short="KCanG" amtabk="KCanG" norm="kcang" title="Konsumcannabisgesetz">
    <long>Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-06-20">20.6.2024</time> I Nr. 207</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5267a1dd" bez="§ 14" target="14" title="Dauer der Erlaubnis"/>
    <index id="da70d9f0" bez="§ 15" target="15" title="Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis"/>
    <next id="15e79c37" bez="§ 16" target="16" title="Mitgliedschaft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen"/>
  </scope>
  <main title="Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis">
    <p nr="1">Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung <dl><dt>1.</dt><dd>ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die nach <a>§ 13 Absatz 3</a> erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,</dd><dt>3.</dt><dd>wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach <a>§ 19 Absatz 3 Satz 2</a> festgelegten Weitergabemengen überschreitet,</dd><dt>4.</dt><dd>von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder</dd><dt>5.</dt><dd>ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach <a>§ 29</a> wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.</p>
  </main>
</jur>
