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  <header short="KCanG" amtabk="KCanG" norm="kcang" title="Konsumcannabisgesetz">
    <long>Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-06-20">20.6.2024</time> I Nr. 207</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4e7dbda7" bez="§ 19" target="19" title="Kontrollierte Weitergabe von Cannabis"/>
    <index id="367095bc" bez="§ 20" target="20" title="Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial"/>
    <next id="be67ed91" bez="§ 21" target="21" title="Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen"/>
  </scope>
  <main title="Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial">
    <p nr="1">Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an <dl><dt>1.</dt><dd>ihre Mitglieder,</dd><dt>2.</dt><dd>Nichtmitglieder, die <dl><dt>a)</dt><dd>das 18. Lebensjahr vollendet haben und</dd><dt>b)</dt><dd>ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>andere Anbauvereinigungen.</dd></dl> Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein.</p>
    <p nr="2">Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt.</p>
    <p nr="3">Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben.</p>
    <p nr="4">Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen: <dl><dt>1.</dt><dd>zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen,</dd><dt>2.</dt><dd>zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten.</p>
  </main>
</jur>
