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  <header short="KCanG" amtabk="KCanG" norm="kcang" title="Konsumcannabisgesetz">
    <long>Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-06-20">20.6.2024</time> I Nr. 207</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="367095bc" bez="§ 20" target="20" title="Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial"/>
    <index id="be67ed91" bez="§ 21" target="21" title="Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="c66ac58a" bez="§ 22" target="22" title="Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 4" title="Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen"/>
  </scope>
  <main title="Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit <dl><dt>1.</dt><dd>Tabak,</dd><dt>2.</dt><dd>Nikotin,</dd><dt>3.</dt><dd>Lebensmitteln,</dd><dt>4.</dt><dd>Futtermitteln oder</dd><dt>5.</dt><dd>sonstigen Zusätzen.</dd></dl>Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.</p>
    <p nr="2">Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen: <dl><dt>1.</dt><dd>Gewicht in Gramm,</dd><dt>2.</dt><dd>Erntedatum,</dd><dt>3.</dt><dd>Mindesthaltbarkeitsdatum,</dd><dt>4.</dt><dd>Sorte,</dd><dt>5.</dt><dd>durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent,</dd><dt>6.</dt><dd>durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent,</dd><dt>7.</dt><dd>die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise.</dd></dl>Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.</p>
    <p nr="3">Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf <dl><dt>1.</dt><dd>mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren,</dd><dt>2.</dt><dd>notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit,</dd><dt>3.</dt><dd>Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen,</dd><dt>4.</dt><dd>Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie</dd><dt>5.</dt><dd>weitergehende Informationen auf der nach <a>§ 8 Absatz 1 Nummer 1</a> errichteten Plattform.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind,</dd><dt>2.</dt><dd>auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind,</dd><dt>3.</dt><dd>auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und</dd><dt>4.</dt><dd>auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
