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  <header short="KCanG" amtabk="KCanG" norm="kcang" title="Konsumcannabisgesetz">
    <long>Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-06-20">20.6.2024</time> I Nr. 207</change>
    </changes>
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    <prev id="7f252f6c" bez="§ 42" target="42" title="Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister"/>
    <index id="53db3404" bez="§ 43" target="43" title="Evaluation des Gesetzes"/>
    <next id="38a51286" bez="§ 44" target="44" title="THC-Grenzwerte im Straßenverkehr"/>
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  <scope>
    <section bez="Kapitel 8" title="Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Evaluation des Gesetzes">
    <p nr="1">Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis <time datetime="2028-04-01">1. April 2028</time> soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum <time datetime="2026-04-01">1. April 2026</time> soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum <time datetime="2025-10-01">1. Oktober 2025</time> soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach <a>§ 5</a> im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Darüber hinaus soll bis zum <time datetime="2025-10-01">1. Oktober 2025</time> eine Evaluation der Besitzmengen nach <a>§ 3</a> und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen nach <a>§ 19 Absatz 3</a> erfolgen. Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt.</p>
    <p nr="3">Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle: <dl><dt>1.</dt><dd>die ihnen nach <a>§ 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3</a> übermittelten Angaben,</dd><dt>2.</dt><dd>die ihnen nach <a>§ 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1</a> übermittelten Informationen,</dd><dt>3.</dt><dd>die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach <a>§ 27 Absatz 1 Satz 1</a> erhobenen Daten,</dd><dt>4.</dt><dd>die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach <a>§ 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2</a> erlangten Informationen.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen.</p>
  </main>
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