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  <header short="KfSachvG" amtabk="KfSachvG" norm="kfsachvg" title="Kraftfahrsachverständigengesetz">
    <long>Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2021-07-12">12.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3091.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3091" type="application/pdf" rel="external noopener">3091</a></change>
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    <prev id="a52e8673" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="2d39fe5e" bez="§ 1" target="1" title="Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr"/>
    <next id="83dcb4c2" bez="§ 2" target="2" title="Voraussetzung für die Anerkennung"/>
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  <main title="Amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr">
    <p nr="1">Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.</p>
    <p nr="2">Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden. Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen <dl><dt>1.</dt><dd>für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile,</dd><dt>2.</dt><dd>für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Einzelfahrzeuge, wenn sich die Gutachten auf Fahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr kommen,</dd><dt>3.</dt><dd>für die Erteilung von Betriebserlaubnissen für Fahrzeugteile, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören.</dd></dl>Die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen der amtlich vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger durchzuführen.</p>
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