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  <header short="KfSachvG" amtabk="KfSachvG" norm="kfsachvg" title="Kraftfahrsachverständigengesetz">
    <long>Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2021-07-12">12.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3091.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3091" type="application/pdf" rel="external noopener">3091</a></change>
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  </header>
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    <prev id="92368268" bez="§ 24" target="24" title="Zweck der Registrierung"/>
    <index id="3a7f1af0" bez="§ 25" target="25" title="Erhebung der Daten"/>
    <next id="2d80aaf0" bez="§ 26" target="26" title="Übermittlung der Daten zur Registrierung"/>
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  <main title="Erhebung der Daten">
    <p>Die in den Registern nach den <a>§§ 22 und 23</a> zu erfassenden Personen haben die für die Speicherung nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung den zuständigen Behörden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Prüf- oder Dienststellen oder ihren Überwachungsorganisationen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten von den zuständigen Behörden bereits im Rahmen von <a>§ 3</a> erfaßt werden. Außerdem sind alle Änderungen, die sich auf die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.</p>
  </main>
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