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  <header short="KfSachvG" amtabk="KfSachvG" norm="kfsachvg" title="Kraftfahrsachverständigengesetz">
    <long>Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2021-07-12">12.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3091.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3091" type="application/pdf" rel="external noopener">3091</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fc83bd66" bez="§ 28" target="28" title="Abgleich mit dem Fahreignungsregister"/>
    <index id="c2c7b285" bez="§ 29" target="29" title="Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern"/>
    <next id="622b9a30" bez="§ 30" target="30" title="Löschung der Daten"/>
  </nav>
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  <main title="Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern">
    <p nr="1">Die nach <a>§ 22</a> gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.</p>
    <p nr="2">Die nach <a>§ 23</a> gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.</p>
    <p nr="3">Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.</p>
  </main>
</jur>
