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  <header short="KfSachvG" amtabk="KfSachvG" norm="kfsachvg" title="Kraftfahrsachverständigengesetz">
    <long>Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2021-07-12">12.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3091.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3091" type="application/pdf" rel="external noopener">3091</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c0c741a9" bez="§ 7" target="7" title="Ruhen und Erlöschen der Anerkennung"/>
    <index id="0f50046e" bez="§ 8" target="8" title="Rücknahme und Widerruf der Anerkennung"/>
    <next id="7e36ce24" bez="§ 9" target="9" title="Erteilung einer neuen Anerkennung"/>
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  <main title="Rücknahme und Widerruf der Anerkennung">
    <p nr="1">Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des <a>§ 2</a> nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach <a>§ 17</a> genehmigt worden ist.</p>
    <p nr="2">Die Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer ist zu widerrufen, wenn eine der in <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz</a> genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt. <a>§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die Anerkennungsbehörde von der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen.</p>
  </main>
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