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  <header short="KfzHV" amtabk="KfzHV" norm="kfzhv" title="Kraftfahrzeughilfe-Verordnung">
    <long>Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2021-08-20">20.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3932.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3932" type="application/pdf" rel="external noopener">3932</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="34b6c157" bez="§ 5" target="5" title="Bemessungsbetrag"/>
    <index id="e086eb5f" bez="§ 6" target="6" title="Art und Höhe der Förderung"/>
    <next id="fa19eb67" bez="§ 7" target="7" title="Behinderungsbedingte Zusatzausstattung"/>
  </nav>
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  <main title="Art und Höhe der Förderung">
    <p nr="1">Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle: <br/><table/><br/>Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.</p>
    <p nr="2">Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach <a>§ 18 Abs. 1</a> des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.</p>
  </main>
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