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  <header short="KfzHV" amtabk="KfzHV" norm="kfzhv" title="Kraftfahrzeughilfe-Verordnung">
    <long>Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 51</a> G v. <time datetime="2021-08-20">20.8.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s3932.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 3932" type="application/pdf" rel="external noopener">3932</a></change>
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  </header>
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    <prev id="eca6b41c" bez="§ 8" target="8" title="Fahrerlaubnis"/>
    <index id="2b1afcf1" bez="§ 9" target="9" title="Leistungen in besonderen Härtefällen"/>
    <next id="5317d4ea" bez="§ 10" target="10" title="Antragstellung"/>
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  <main title="Leistungen in besonderen Härtefällen">
    <p nr="1">Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von <a>§ 2 Abs. 1</a>, <a>§§ 6 und 8 Abs. 1</a> erbracht werden, soweit dies <dl><dt>1.</dt><dd>notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder</dd><dt>2.</dt><dd>unter den Voraussetzungen des <a>§ 3</a> zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.</dd></dl>Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (<a>§ 3 Abs. 1 Nr. 2</a>), oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist;</dd></dl>dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des <a>§ 6</a> für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.</p>
    <p nr="2">Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach <a>§ 6</a> den nach <a>§ 5</a> maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.</p>
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