<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="99a3f568" lastmod="2026-04-13T11:12:43+00:00">
  <header short="KfzSTFPrV" amtabk="KfzSTFPrV" norm="kfzstfprv" title="Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik oder Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik</long>
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 806-21-7-50 v. <time datetime="1997-12-15">15.12.1997</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl197s3127.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1997 S. 3127" type="application/pdf" rel="external noopener">3127</a> (ServiceTPrV)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f1812d29" bez="§ 1" target="1" title="Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses"/>
    <index id="99a3f568" bez="§ 2" target="2" title="Zulassungsvoraussetzungen"/>
    <next id="e1aedd73" bez="§ 3" target="3" title="Inhalt der Prüfung"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Zulassungsvoraussetzungen">
    <p nr="1">Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des <a>§ 53b</a> des Berufsbildungsgesetzes oder des <a>§ 42b</a> der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist: <dl><dt>1.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatronikers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin,</dd><dt>2.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Fahrzeugtechnik mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,</dd><dt>3.</dt><dd>eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder</dd><dt>4.</dt><dd>eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in <a>§ 1 Absatz 3</a> genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.</p>
    <p nr="3">Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.</p>
  </main>
</jur>
