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  <header short="KHSFV" amtabk="KHSFV" norm="khsfv" title="Krankenhausstrukturfonds-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
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    <prev id="712142f8" bez="§ 10" target="10" title="Beteiligung der privaten Krankenversicherung"/>
    <index id="9dcd54d3" bez="§ 11" target="11" title="Förderungsfähige Vorhaben"/>
    <next id="e919ca8f" bez="§ 12" target="12" title="Förderungsfähige Kosten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Förderung nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Förderungsfähige Vorhaben">
    <p nr="1">Ein Vorhaben wird nach <a>§ 12a Absatz 1</a> in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses dauerhaft geschlossen werden, insbesondere wenn ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung eines Krankenhauses geschlossen wird,</dd><dt>2.</dt><dd>akutstationäre Versorgungskapazitäten, insbesondere Fachrichtungen mehrerer Krankenhäuser, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise standortübergreifend konzentriert werden, insbesondere sofern <dl><dt>a)</dt><dd>Versorgungseinrichtungen betroffen sind, die von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden, und für die <dl><dt>aa)</dt><dd>der Gemeinsame Bundesausschuss Mindestmengen festgelegt hat oder</dd><dt>bb)</dt><dd>in den Krankenhausplänen der Länder Mindestfallzahlen vorgesehen sind,</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>es sich um Versorgungseinrichtungen zur Behandlung seltener Erkrankungen handelt, die von einem nicht universitären Krankenhaus an eine Einrichtung eines Hochschulklinikums verlegt werden, oder</dd><dt>c)</dt><dd>die beteiligten Krankenhäuser eine dauerhafte Zusammenarbeit im Rahmen eines Krankenhausverbunds, etwa durch gemeinsame Abstimmung des Versorgungsangebots, vereinbart haben,</dd></dl></dd><dt>3.</dt><dd>ein Krankenhaus oder Teile von akutstationären Versorgungseinrichtungen eines Krankenhauses, insbesondere ein Standort, eine unselbständige Betriebsstätte oder eine Fachrichtung, mindestens aber eine Abteilung eines Krankenhauses, umgewandelt werden in <dl><dt>a)</dt><dd>eine bedarfsnotwendige andere Fachrichtung oder</dd><dt>b)</dt><dd>eine nicht akutstationäre Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Einrichtung der ambulanten, der sektorenübergreifenden oder der palliativen Versorgung, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder in eine Einrichtung der stationären Rehabilitation; bei Umwandlung eines gesamten Krankenhauses in eine Einrichtung der sektorenübergreifenden Versorgung muss mindestens die Hälfte der stationären Versorgungskapazitäten des Krankenhauses von der Umwandlung betroffen sein,</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren oder bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um <dl><dt>a)</dt><dd>die Informationstechnik der Krankenhäuser, die die Voraussetzungen des Anhangs 5 Teil 3 der BSI-Kritisverordnung vom <time datetime="2016-04-22">22. April 2016</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl116s0958.pdf" title="BGBl. I 2016 S. 958" type="application/pdf" rel="external noopener">958</a>), die zuletzt durch <a>Artikel 1</a> der Verordnung vom <time datetime="2023-11-29">29. November 2023</time> (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden ist, erfüllen, an die Anforderungen der <a>§§ 30, 31 und 39</a> des BSI-Gesetzes anzupassen oder</dd><dt>b)</dt><dd>telemedizinische Netzwerkstrukturen insbesondere zwischen Krankenhäusern der Schwerpunkt- und Maximalversorgung einschließlich der Hochschulkliniken einerseits und Krankenhäusern der Grund- und Regelversorgung andererseits zu schaffen; im Rahmen der geförderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen sind Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen, sobald diese zur Verfügung stehen,</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>es die Bildung integrierter Notfallstrukturen insbesondere durch bauliche Maßnahmen zum Gegenstand hat oder</dd><dt>6.</dt><dd>Ausbildungskapazitäten in mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach <a>§ 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes geschaffen oder erweitert werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Als Beginn der Umsetzung eines zu fördernden Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selbständige Abschnitte eines vor dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem <time datetime="2019-01-01">1. Januar 2019</time> begonnen werden und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.</p>
    <p nr="3">Nicht gefördert werden können Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, wenn ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht.</p>
  </main>
</jur>
