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  <header short="KHSFV" amtabk="KHSFV" norm="khsfv" title="Krankenhausstrukturfonds-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="9dcd54d3" bez="§ 11" target="11" title="Förderungsfähige Vorhaben"/>
    <index id="e919ca8f" bez="§ 12" target="12" title="Förderungsfähige Kosten"/>
    <next id="9114e294" bez="§ 13" target="13" title="Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Förderung nach § 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Förderungsfähige Kosten">
    <p nr="1">Gefördert werden können <dl><dt>1.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 11 Absatz 1 Nummer 1</a> die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit <dl><dt>a)</dt><dd>4 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten,</dd><dt>b)</dt><dd>6 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten,</dd><dt>c)</dt><dd>8 500 Euro je Bett bei einer Verminderung um 61 bis 90 Betten,</dd><dt>d)</dt><dd>12 000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten,</dd></dl>höchstens jedoch jeweils in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, bei vollständiger Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts die Kosten der Schließung,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 11 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5</a> die Kosten für die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen eines Krankenhauses sowie die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,</dd><dt>3.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 11 Absatz 1 Nummer 2</a>, die die in <a>§ 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c</a> genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt Nummer 1 entsprechend; ist eine vollständige Schließung eines Krankenhauses oder eines Krankenhausstandorts Bestandteil des Vorhabens, auch die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen,</dd><dt>4.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 11 Absatz 1 Nummer 4</a> die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen, die Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen und die Kosten für die erforderlichen personellen Maßnahmen einschließlich der Kosten für die Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; für bauliche Maßnahmen dürfen nur 10 Prozent der beantragten Fördermittel verwendet werden,</dd><dt>5.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 11 Absatz 1 Nummer 6</a> die Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen und die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Ausbildungsstätten.</dd></dl></p>
    <p nr="2"><a>§ 2 Absatz 1</a> gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebäude- und Anlagenbetriebs nach Stilllegung akutstationärer Versorgungskapazitäten nicht förderungsfähig sind, soweit es sich nicht um unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen handelt.</p>
    <p nr="3"><a>§ 2 Absatz 3 und 4</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
