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  <header short="KHSFV" amtabk="KHSFV" norm="khsfv" title="Krankenhausstrukturfonds-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7d14aed8" bez="§ 20" target="20" title="Förderungsfähige Kosten"/>
    <index id="dc319c7f" bez="§ 21" target="21" title="Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung"/>
    <next id="daa1335e" bez="§ 22" target="22" title="Antragstellung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Förderung nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung">
    <p nr="1">Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite die nach <a>§ 14a Absatz 3 Satz 1</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf die einzelnen Länder entfallenden Anteile, die sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom <time datetime="2018-11-06">6. November 2018</time> abzüglich des Betrags nach Absatz 3 ergeben.</p>
    <p nr="2">Für die Förderung der in <a>§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6</a> genannten Vorhaben erlässt das Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum <time datetime="2020-11-30">30. November 2020</time> Förderrichtlinien zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Förderung und zur Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser nach <a>§ 14b</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Zur Vorbereitung dieser Richtlinie kann es sich der Unterstützung externer Sachverständiger bedienen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung aktualisiert die Förderrichtlinien um den nach <a>§ 14b Satz 4</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgelegten weiteren Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung.</p>
    <p nr="3">Das Bundesamt für Soziale Sicherung schätzt bis zum <time datetime="2023-06-30">30. Juni 2023</time> die ihm bis zum <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> voraussichtlich entstehenden Aufwendungen nach <a>§ 14a Absatz 6 Satz 3</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und passt diese Schätzung jährlich an die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an.</p>
    <p nr="4">Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht auf seiner Internetseite erstmals bis zum <time datetime="2022-03-31">31. März 2022</time> mit Stand vom <time datetime="2021-12-31">31. Dezember 2021</time> und anschließend jährlich bis zum 31. März jeweils mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres die folgenden Angaben: <dl><dt>1.</dt><dd>die Anzahl der gestellten Anträge insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie den Gegenstand der gestellten Anträge, differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben,</dd><dt>2.</dt><dd>die Höhe der beantragten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben unter Angabe der Höhe der durch die Länder bereitgestellten Mittel sowie</dd><dt>3.</dt><dd>die Höhe der bewilligten Fördermittel insgesamt und differenziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben.</dd></dl>Im Fall von Satz 1 Nummer 3 sind die Fördermittel für Vorhaben und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind, gesondert auszuweisen. Die veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu den betroffenen Vorhaben haben.</p>
    <p nr="5">Das Bundesamt für Soziale Sicherung berechtigt ab dem <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von IT-Dienstleistern, die über die notwendige Eignung verfügen, festzustellen, ob informationstechnische Maßnahmen, die bei einem Vorhaben, für das Fördermittel beantragt werden, vorgesehen sind, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach <a>§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10</a> und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz erfüllen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung entwickelt zum Erwerb der Berechtigung nach Satz 1 bis zum <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> ein Schulungsprogramm, welches es kostenlos auf seiner Internetseite bereitstellt. Hierfür kann es sich der Unterstützung Dritter bedienen.</p>
    <p nr="6">Das Bundesamt für Soziale Sicherung beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau mit einem den Krankenhauszukunftsfonds begleitenden Kreditprogramm, das Krankenhausträger bei der Zahlung des von ihnen nach <a>§ 14a Absatz 5 Nummer 2</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu tragenden Anteils der förderungsfähigen Kosten unterstützt.</p>
  </main>
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