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  <header short="KHSFV" amtabk="KHSFV" norm="khsfv" title="Krankenhausstrukturfonds-Verordnung">
    <long>Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 26</a> G v. <time datetime="2025-12-02">2.12.2025</time> I Nr. 301</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f8719dc0" bez="§ 3" target="3" title="Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung"/>
    <index id="531db601" bez="§ 4" target="4" title="Antragstellung"/>
    <next id="66d9ba96" bez="§ 5" target="5" title="Nachverteilung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Förderung nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Antragstellung">
    <p nr="1">Die Länder können bis zum <time datetime="2017-07-31">31. Juli 2017</time> Anträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds stellen. Wird ein fristgemäß gestellter Antrag nach Fristablauf bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen oder werden Fördermittel nach <a>§ 7</a> zurückgezahlt, kann das betreffende Land bis zum <time datetime="2025-12-31">31. Dezember 2025</time> Fördermittel beantragen, soweit sein Anteil nach <a>§ 3 Absatz 1</a> noch nicht ausgeschöpft ist.</p>
    <p nr="2">Dem Antrag sind die nachfolgenden Unterlagen beizufügen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Beschreibung des Vorhabens, aus der sich der Träger, der voraussichtliche Beginn und das voraussichtliche Ende des Vorhabens sowie die voraussichtliche Höhe des Investitionsvolumens ergeben,</dd><dt>2.</dt><dd>die Erklärung, aus der sich die voraussichtliche Höhe der förderungsfähigen Kosten, der Finanzierungsanteil des Landes und gegebenenfalls die Finanzierungsbeiträge Dritter ergeben,</dd><dt>3.</dt><dd>die Erklärung zur Verpflichtung, die Voraussetzungen des <a>§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3</a> des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuhalten,</dd><dt>4.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 1</a> die Bestätigung, dass <dl><dt>a)</dt><dd>die stillgelegte Versorgungsfunktion durch Krankenhäuser in erreichbarer Nähe sichergestellt wird und</dd><dt>b)</dt><dd>der betroffene Krankenhausträger gegenüber dem antragstellenden Land auf Grund der Schließung nicht zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsfinanzierung verpflichtet ist,</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>bei Vorhaben nach <a>§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b</a> die Erklärung, dass die mit der Umwandlung beabsichtigte Nachfolgenutzung in Übereinstimmung mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben steht,</dd><dt>6.</dt><dd>die Berechnung des Barwerts nach <a>§ 2 Absatz 3</a> einschließlich einer Erläuterung der zu Grunde gelegten versicherungsmathematischen Annahmen, wenn ein förderungsfähiges Vorhaben durch Aufnahme eines Darlehens des Krankenhausträgers finanziert werden soll, und</dd><dt>7.</dt><dd>den Nachweis, dass mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen das Einvernehmen über die Förderung des Vorhabens und die Beantragung von Mitteln aus dem Strukturfonds herbeigeführt worden ist.</dd></dl>Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen, wenn dies erforderlich ist, um die Förderungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen.</p>
  </main>
</jur>
