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  <header short="KlimaBergV" amtabk="KlimaBergV" norm="klimabergv" title="Klima-Bergverordnung">
    <long>Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen</long>
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 5 Abs. 2</a> V v. <time datetime="2017-10-18">18.10.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s3584.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 3584" type="application/pdf" rel="external noopener">3584</a></change>
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    <prev id="600459ac" bez="§ 10" target="10" title="Arbeiten in Notfällen"/>
    <index id="e8132181" bez="§ 11" target="11" title="Ermittlung der Temperaturwerte"/>
    <next id="25640131" bez="§ 13" target="13" title="Aufzeichnungen"/>
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  <main title="Ermittlung der Temperaturwerte">
    <p nr="1">An jedem belegten Betriebspunkt, an dem <dl><dt>1.</dt><dd>außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder</dd><dt>2.</dt><dd>im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C</dd></dl>zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.</p>
    <p nr="2">Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen <dl><dt>1.</dt><dd>außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens<dl><dt>a)</dt><dd>einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 Grad C nicht überschritten wird,</dd><dt>b)</dt><dd>2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 Grad C überschritten wird,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den <a>§§ 3 bis 5</a> genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.</p>
    <p nr="4">Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.</p>
    <p nr="5">Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.</p>
    <p nr="6">Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen <dl><dt>1.</dt><dd>außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C ermittelt oder</dd><dt>2.</dt><dd>im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder eine Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C gemessen wird.</dd></dl></p>
    <p nr="7">Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu rechnen ist.</p>
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