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  <header short="KonzVgV" amtabk="KonzVgV" norm="konzvgv" title="Konzessionsvergabeverordnung">
    <long>Verordnung über die Vergabe von Konzessionen</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2023-08-17">17.8.2023</time> I Nr. 222</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="5fe64567" bez="§ 28" target="28" title="Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote"/>
    <index id="a2f2dec3" bez="§ 29" target="29" title="Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote"/>
    <next id="dafff6d8" bez="§ 30" target="30" title="Unterrichtung der Bewerber oder Bieter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vergabeverfahren"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Auswahlverfahren und Zuschlag"/>
  </scope>
  <main title="Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote">
    <p>Der Konzessionsgeber prüft den Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. Bei der Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote sind die Integrität und die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.</p>
  </main>
</jur>
