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<jur id="52e88ef5" lastmod="2026-04-23T20:47:40+00:00">
  <header short="KonzVgV" amtabk="KonzVgV" norm="konzvgv" title="Konzessionsvergabeverordnung">
    <long>Verordnung über die Vergabe von Konzessionen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2023-08-17">17.8.2023</time> I Nr. 222</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="dafff6d8" bez="§ 30" target="30" title="Unterrichtung der Bewerber oder Bieter"/>
    <index id="52e88ef5" bez="§ 31" target="31" title="Zuschlagskriterien"/>
    <next id="2ae5a6ee" bez="§ 32" target="32" title="Aufhebung von Vergabeverfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Vergabeverfahren"/>
    <section bez="Unterabschnitt 4" title="Auswahlverfahren und Zuschlag"/>
  </scope>
  <main title="Zuschlagskriterien">
    <p nr="1">Die Zuschlagskriterien nach <a>§ 152 Absatz 3</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind in absteigender Rangfolge anzugeben.</p>
    <p nr="2">Enthält ein Angebot eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit, die der Konzessionsgeber nicht vorhersehen konnte, kann die Reihenfolge der Zuschlagskriterien entsprechend geändert werden. In diesem Fall hat der Konzessionsgeber die Bieter über die geänderte Reihenfolge der Zuschlagskriterien zu unterrichten und unter Wahrung der Mindestfrist nach <a>§ 27 Absatz 4 Satz 1</a> eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe zu veröffentlichen. Wurden die Zuschlagskriterien zu demselben Zeitpunkt wie die Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht, ist eine neue Konzessionsbekanntmachung unter Wahrung der Mindestfrist gemäß <a>§ 27 Absatz 3</a> zu veröffentlichen.</p>
    <p nr="3">Der Konzessionsgeber überprüft nach <a>§ 152 Absatz 3</a> des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ob die Angebote die Zuschlagskriterien tatsächlich erfüllen.</p>
  </main>
</jur>
