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  <header short="KonzVgV" amtabk="KonzVgV" norm="konzvgv" title="Konzessionsvergabeverordnung">
    <long>Verordnung über die Vergabe von Konzessionen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2023-08-17">17.8.2023</time> I Nr. 222</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f968ff53" bez="§ 6" target="6" title="Dokumentation und Vergabevermerk"/>
    <index id="512167cb" bez="§ 7" target="7" title="Grundsätze der Kommunikation"/>
    <next id="292c4fd0" bez="§ 8" target="8" title="Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Kommunikation; Bekanntmachungen"/>
  </scope>
  <main title="Grundsätze der Kommunikation">
    <p nr="1">Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der Konzessionsgeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).</p>
    <p nr="2">Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.</p>
    <p nr="3">Der Konzessionsgeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Konzessionsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Konzessionsgeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 7</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 35</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
