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  <header short="KonzVgV" amtabk="KonzVgV" norm="konzvgv" title="Konzessionsvergabeverordnung">
    <long>Verordnung über die Vergabe von Konzessionen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2023-08-17">17.8.2023</time> I Nr. 222</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="512167cb" bez="§ 7" target="7" title="Grundsätze der Kommunikation"/>
    <index id="292c4fd0" bez="§ 8" target="8" title="Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel"/>
    <next id="81c071ac" bez="§ 8a" target="8a" title="Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Kommunikation; Bekanntmachungen"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel">
    <p nr="1">Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen gewährleisten, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,</dd><dt>2.</dt><dd>kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,</dd><dt>3.</dt><dd>der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,</dd><dt>4.</dt><dd>nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,</dd><dt>5.</dt><dd>nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,</dd><dt>6.</dt><dd>empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und</dd><dt>7.</dt><dd>Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die elektronischen Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß <a>§ 3 Absatz 1</a> des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom <time datetime="2010-04-01">1. April 2010</time> zu verwenden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 8</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 35</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
