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  <header short="KostenbeitragsV" amtabk="KostenbeitragsV" norm="kostenbeitragsv" title="Kostenbeitragsverordnung">
    <long>Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2023-12-20">20.12.2023</time> I Nr. 396</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b3d9967e" bez="§ 4" target="4" title="Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten"/>
    <index id="3bceee53" bez="§ 5" target="5" title="Behandlung hoher Einkommen"/>
    <next id="43c3c648" bez="§ 6" target="6" title="Heranziehung der Eltern bei Leistungen für junge Volljährige"/>
  </nav>
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  <main title="Behandlung hoher Einkommen">
    <p nr="1">Liegt das nach <a>§ 93</a> des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils oberhalb der Einkommensgruppe 14 der Anlage, so ist der Kostenbeitrag nach den folgenden Grundsätzen zu errechnen.</p>
    <p nr="2">Die Höhe des Kostenbeitrags für vollstationäre Leistungen beträgt <dl><dt>1.</dt><dd>25 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine Person herangezogen wird,</dd><dt>2.</dt><dd>zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige zu den Kosten für eine zweite Person herangezogen wird,</dd><dt>3.</dt><dd>zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn der Kostenpflichtige für eine dritte Person herangezogen wird.</dd></dl>Ab der vierten vollstationär untergebrachten Person wird nur noch ein Kostenbeitrag nach Maßgabe des <a>§ 94 Absatz 3</a> des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben.</p>
    <p nr="3">Die Höhe des Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen beträgt 5 Prozent des maßgeblichen Einkommens.</p>
    <p nr="4">Die Kostenbeiträge dürfen die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.</p>
  </main>
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