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  <header short="KraftStDV 2017" amtabk="KraftStDV" norm="kraftstdv_2017" title="Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung">
    <changes>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 611-17-2 v. <time datetime="1979-07-02">2.7.1979</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl179s0901.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1979 S. 901" type="application/pdf" rel="external noopener">901</a> (KraftStDV 1979)</change>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2023-07-20">20.7.2023</time> I Nr. 199</change>
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    <prev id="1c72632c" bez="§ 4" target="4" title="Anhängerzuschlag"/>
    <index id="82f14f47" bez="§ 5" target="5" title="Mitwirkung der Zulassungsbehörden"/>
    <next id="cc36d3af" bez="§ 6" target="6" title="Prüfung durch das Hauptzollamt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Inländische Fahrzeuge"/>
  </scope>
  <main title="Mitwirkung der Zulassungsbehörden">
    <p nr="1">Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken.</p>
    <p nr="2">Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere <dl><dt>1.</dt><dd>die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung;</dd><dt>2.</dt><dd>die Mitteilung der in <a>§ 63 Absatz 1</a> der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie</dd><dt>3.</dt><dd>die Mitteilung folgender Daten: <dl><dt>a)</dt><dd>wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach <a>§ 13 Absatz 1 Nummer 1</a> des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz,</dd><dt>b)</dt><dd>wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben,</dd><dt>c)</dt><dd>wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters,</dd><dt>d)</dt><dd>wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des <a>§ 10 Absatz 1</a> des Gesetzes <dl><dt>aa)</dt><dd>erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,</dd><dt>bb)</dt><dd>anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,</dd></dl></dd><dt>e)</dt><dd>wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) <dl><dt>aa)</dt><dd>die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm,</dd><dt>bb)</dt><dd>der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird, den Tag der Löschung,</dd><dt>cc)</dt><dd>die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,</dd></dl></dd><dt>f)</dt><dd>wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird, <dl><dt>aa)</dt><dd>die Art der Anlage,</dd><dt>bb)</dt><dd>die Änderung oder den Ausbau der Anlage,</dd><dt>cc)</dt><dd>die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und</dd><dt>dd)</dt><dd>den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und</dd></dl></dd><dt>g)</dt><dd>wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.</dd></dl></dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß den <a>§§ 87a bis 87d und 93c</a> der Abgabenordnung dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür bestimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5</a>: zur Anwendung vgl. <a>§§ 8 u. 9</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
