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<jur id="159636b1" lastmod="2026-06-24T08:25:41+00:00">
  <header short="KraftstoffLBV" amtabk="KraftstoffLBV" norm="kraftstofflbv" title="Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung">
    <long>Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 29</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 236</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6d9b1eaa" bez="§ 6" target="6" title="Antragsberechtigte"/>
    <index id="159636b1" bez="§ 7" target="7" title="Anträge von Privatpersonen"/>
    <next id="bddfae29" bez="§ 8" target="8" title="Anträge von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Tätigen sowie für sonstigen beruflichen Bedarf"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="3. Abschnitt" title="Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6"/>
  </scope>
  <main title="Anträge von Privatpersonen">
    <p nr="1">Nichtselbständig Tätige oder nicht Berufstätige haben Bezugscheine auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt für selbständig Tätige, soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbständigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.</p>
    <p nr="2">Für jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Motor ist ein gesonderter Vordruck zu verwenden.</p>
    <p nr="3">Die Voraussetzungen für eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen Bestätigungen nachzuweisen. Sind solche Bestätigungen nicht vorgesehen oder können sie nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.</p>
  </main>
</jur>
