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  <header short="KrFrHemmG" amtabk="KrFrHemmG" norm="krfrhemmg" title="Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen">
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    <p nr="1">Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, deren Verjährung durch deutsche Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmt war und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht vollendet ist, verjähren, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung ohne diese Hemmung vollendet sein würde, jedoch nicht vor dem Ablauf des <time datetime="1951-03-31">31. März 1951</time>.</p>
    <p nr="2">Wird die Verjährung in den Fällen des Absatzes 1 nach dem <time datetime="1950-06-30">30. Juni 1950</time> auf Grund anderer Vorschriften gehemmt, so wird sie nicht früher vollendet als sechs Monate nach Fortfall des Grundes dieser Hemmung. Ist die Dauer der Hemmung kürzer als sechs Monate, so tritt sie an die Stelle der sechs Monate.</p>
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