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  <header short="KrWaffKontrG" amtabk="KrWaffKontrG" norm="krwaffkontrg" title="Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen">
    <long>Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1990-11-22">22.11.1990</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2506.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1990 S. 2506" type="application/pdf" rel="external noopener">2506</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2025-02-19">19.2.2025</time> I Nr. 47</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9dccc8df" bez="§ 2" target="2" title="Herstellung und Inverkehrbringen"/>
    <index id="f8e807c5" bez="§ 3" target="3" title="Beförderung innerhalb des Bundesgebietes"/>
    <next id="4d88785c" bez="§ 4" target="4" title="Beförderung außerhalb des Bundesgebietes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Genehmigungsvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Beförderung innerhalb des Bundesgebietes">
    <p nr="1">Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung.</p>
    <p nr="2">Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will.</p>
    <p nr="3">Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt oder durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde.</p>
    <p nr="4">Unbeschadet der Regelung des <a>§ 27</a> kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden <dl><dt>1.</dt><dd>für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,</dd><dt>2.</dt><dd>für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,</dd><dt>3.</dt><dd>für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß <a>§ 9</a> des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,</dd><dt>4.</dt><dd>für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß <a>§ 9</a> des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind,</dd><dt>5.</dt><dd>für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß <a>§ 9</a> des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie</dd><dt>6.</dt><dd>für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß <a>Artikel 9</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32009L0043" title="Richtlinie 2009/43/EG" rel="noopener external">2009/43/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2009-05-06">6. Mai 2009</time> zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom <time datetime="2009-06-10">10.6.2009</time>, S. 1) zertifiziert sind.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
