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  <header short="KSEVtrAG" amtabk="KSEVtrAG" norm="ksevtrag" title="Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag">
    <long>Ausführungsgesetz zu dem Vertrag vom 19. November 1990 über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag)</long>
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    <index id="ed4a01be" bez="§ 1" target="1" title=""/>
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    <p>Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, in oder auf denen sich Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, Artilleriewaffen, Kampfhubschrauber, Kampfflugzeuge, reklassifizierte kampffähige Schulflugzeuge, gepanzerte mannschaftstransportwagenähnliche Fahrzeuge, schützenpanzerähnliche Fahrzeuge oder Brückenlegepanzer befinden können, oder der von ihm bestellte Vertreter muß nach den <a>§§ 2 bis 5</a> Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags unentgeltlich dulden und deren Durchführung nach Maßgabe der <a>§§ 3 und 4</a> unterstützen (Verpflichteter).</p>
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