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<jur id="77ce34d4" lastmod="2026-05-25T03:54:14+00:00">
  <header short="KSG" amtabk="KSG" norm="ksg" title="Bundes-Klimaschutzgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2024-07-15">15.7.2024</time> I Nr. 235</change>
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  </header>
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    <prev id="0fc31ccf" bez="§ 9" target="9" title="Klimaschutzprogramme"/>
    <index id="77ce34d4" bez="§ 10" target="10" title="Berichterstattung"/>
    <next id="916b3b99" bez="§ 11" target="11" title="Unabhängiger Expertenrat für Klimafragen, Verordnungsermächtigung"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Klimaschutzplanung"/>
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  <main title="Berichterstattung">
    <p>Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Klimaschutzbericht, der die Entwicklung der Treibhausgasemissionen insgesamt und in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach <a>§ 9</a> und der Maßnahmen nach <a>§ 8</a>, eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen sowie den Stand der Umsetzung und eine Prognose der Erreichung der Ziele nach den <a>§§ 3a und 3b</a> enthält. Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO<sub>2</sub>-Bepreisung innerhalb der Europäischen Union sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO<sub>2</sub>-Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach <a>§ 5 Absatz 1</a>. Die Bundesregierung leitet den Klimaschutzbericht für das jeweilige Vorjahr bis zum 30. Juni dem Deutschen Bundestag zu.</p>
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