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<jur id="7d0e9986" lastmod="2026-06-28T19:58:42+00:00">
  <header short="KSpG" amtabk="KSpTG" norm="kspg" title="Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz">
    <long>Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 282</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1670bf04" bez="§ 10" target="10" title="Benutzung fremder Grundstücke"/>
    <index id="7d0e9986" bez="§ 11" target="11" title="Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers"/>
    <next id="b8d0c527" bez="§ 12" target="12" title="Antrag auf Planfeststellung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 3" title="Dauerhafte Speicherung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Genehmigung und Betrieb"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Errichtung und Betrieb"/>
  </scope>
  <main title="Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers">
    <p nr="1">Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> nach <a>§ 57 Absatz 2</a> des Bundesnaturschutzgesetzes vom <time datetime="2009-07-29">29. Juli 2009</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2542.pdf" title="BGBl. I 2009 S. 2542" type="application/pdf" rel="external noopener">2542</a>), das zuletzt durch <a>Artikel 48</a> des Gesetzes vom <time datetime="2024-10-23">23. Oktober 2024</time> (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung <a>§ 4 Absatz 1 Satz 5</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="1a">Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.</p>
    <p nr="2">An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach <a>§ 74 Absatz 6</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers beantragt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,</dd><dt>3.</dt><dd>mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und</dd><dt>4.</dt><dd>keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.</p>
  </main>
</jur>
