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  <header short="KSpG" amtabk="KSpTG" norm="kspg" title="Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz">
    <long>Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 282</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0fa6f29c" bez="§ 26" target="26" title="Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen"/>
    <index id="9dae2e17" bez="§ 27" target="27" title="Überprüfung durch die zuständige Behörde"/>
    <next id="bb192c19" bez="§ 28" target="28" title="Aufsicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 3" title="Dauerhafte Speicherung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Überprüfung durch die zuständige Behörde; Aufsicht"/>
  </scope>
  <main title="Überprüfung durch die zuständige Behörde">
    <p>Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder ein Widerruf erforderlich ist, <dl><dt>1.</dt><dd>sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten erhält,</dd><dt>2.</dt><dd>wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber gegen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auflagen verstoßen hat, oder</dd><dt>3.</dt><dd>wenn es auf Grund des Standes der Technik oder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, geboten erscheint.</dd></dl>Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.</p>
  </main>
</jur>
