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  <header short="KSpG" amtabk="KSpTG" norm="kspg" title="Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz">
    <long>Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 282</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="241af63d" bez="§ 8" target="8" title="Verfahrens- und Formvorschriften"/>
    <index id="8d14c9b0" bez="§ 9" target="9" title="Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung"/>
    <next id="1670bf04" bez="§ 10" target="10" title="Benutzung fremder Grundstücke"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Kapitel 3" title="Dauerhafte Speicherung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Genehmigung und Betrieb"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Untersuchung"/>
  </scope>
  <main title="Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung">
    <p nr="1">Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach <a>§ 7 Absatz 1 bis 3</a> zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden.</p>
    <p nr="2">Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
