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  <header short="KSVG" amtabk="KSVG" norm="ksvg" title="Künstlersozialversicherungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 17</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
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    <prev id="396abc0e" bez="§ 28" target="28" title=""/>
    <index id="b17dc423" bez="§ 29" target="29" title=""/>
    <next id="c21721a7" bez="§ 30" target="30" title=""/>
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    <section bez="Erster Teil" title="Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten"/>
    <section bez="Viertes Kapitel" title="Aufbringung der Mittel"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Künstlersozialabgabe"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Melde- und Abgabeverfahren"/>
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    <p>Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in <a>§ 28</a> genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.</p>
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