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  <header short="KSVG" amtabk="KSVG" norm="ksvg" title="Künstlersozialversicherungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 17</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 355</change>
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    <section bez="Erster Teil" title="Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten"/>
    <section bez="Erstes Kapitel" title="Kreis der versicherten Personen"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Ausnahmen von der Versicherungspflicht"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes"/>
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  <main title="">
    <p>In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer <dl><dt>1.</dt><dd>auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter <a>§ 2</a> fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (<a>§ 8</a> Viertes Buch Sozialgesetzbuch),</dd><dt>2.</dt><dd>aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter <a>§ 2</a> fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen.</dd><dt>3.</dt><dd>als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach <a>§ 2 Satz 1 Nr. 8</a> oder <a>§ 229 Abs. 2a</a> des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,</dd><dt>4.</dt><dd>Landwirt im Sinne des <a>§ 1</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,</dd><dt>5.</dt><dd>nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,</dd><dt>6.</dt><dd>als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder</dd><dt>7.</dt><dd>als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.</dd></dl></p>
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