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<jur id="e16c3cff" lastmod="2026-04-23T18:44:04+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="808c7ce9" bez="§ 14" target="14" title="Anforderungen an Gebote"/>
    <index id="e16c3cff" bez="§ 15" target="15" title="Rücknahme von Geboten"/>
    <next id="996114e4" bez="§ 16" target="16" title="Ausschluss von Bietern"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Rücknahme von Geboten">
    <p nr="1">Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.</p>
    <p nr="2">Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 3 (<a>§§ 10 bis 26</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
