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<jur id="32e16542" lastmod="2026-04-20T10:54:09+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="baf61d6f" bez="§ 20" target="20" title="Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung"/>
    <index id="32e16542" bez="§ 21" target="21" title="Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge"/>
    <next id="4aec4d59" bez="§ 22" target="22" title="Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge">
    <p nr="1">Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach <a>§ 10 Absatz 2</a> (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.</p>
    <p nr="2">Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 3 (<a>§§ 10 bis 26</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
