<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="ab9e4a20" lastmod="2026-04-22T14:37:25+00:00">
  <header short="KVBG" amtabk="KVBG" norm="kvbg" title="Kohleverstromungsbeendigungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2025-11-25">25.11.2025</time> I Nr. 283</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="351d664b" bez="§ 29" target="29" title="Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur"/>
    <index id="ab9e4a20" bez="§ 30" target="30" title="Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung"/>
    <next id="abb5411d" bez="§ 31" target="31" title="Investitionen in Steinkohleanlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 4" title="Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung"/>
  </scope>
  <main title="Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung">
    <p nr="1">Verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und hat der Anlagenbetreiber nicht bereits im Rahmen eines Gebotsverfahrens eine wirksame Dampfsammelschienenzuordnung nach <a>§ 13</a> vorgenommen, kann er auch im Rahmen des Verfahrens der Reihung die Hauptanlagenteile dieser Anlage zu Dampfsammelschienenblöcken nach <a>§ 13</a> zuordnen und damit von anderen Dampfsammelschienenblöcken derselben Anlage abgrenzen.</p>
    <p nr="2"><a>§ 13 Absatz 1, 2 und 3</a> ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur die Angaben nach <a>§ 13 Absatz 2</a> für jeden Dampfsammelschienenblock mitteilen muss und die Zuordnung spätestens mit der Veröffentlichung der Liste nach <a>§ 29 Absatz 5</a> wirksam wird. Er hat die Zuordnung zu einer Dampfsammelschiene der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist nach <a>§ 29 Absatz 2 Satz 1</a> mitzuteilen.</p>
    <p nr="3">Die durch den Anlagenbetreiber getroffene ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen des Verfahrens der Reihung behält dauerhaft ihre Wirksamkeit, auch für eine Teilnahme an späteren Ausschreibungen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Teil 4 (<a>§§ 27 bis 39</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§ 43 Satz 2</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
